Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine schwere Krankheit, eine Behinderung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wer dann für Sie handeln und entscheiden wird?
Wenn Sie auf fremde Hilfe angewiesen sind, gibt es in allen Lebensbereichen eine ganze Reihe von Entscheidungen, die von anderen Menschen für Sie getroffen werden müssen. Deshalb ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit dieser Situation auseinanderzusetzen und ganz konkret zu fragen:

  • Wer verwaltet mein Vermögen?
  • Wer erledigt meine Bankgeschäfte?
  • Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?
  • Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?
  • Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?
  • Wie werde ich ärztlich versorgt?
  • Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?
  • Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln.
Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sinnvoll, die gewünschten bevollmächtigten Personen – z. B. Angehörige oder Freunde – bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Eine Generalvollmacht kann etwa „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab:

Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).

Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) oder in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen. Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen. In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.

Eine „Generalvollmacht“ genügt also nicht. Außerdem braucht die bevollmächtigte Person in den ersten beiden Fallgruppen für ihre Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten die bevollmächtigte Person nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind.

Aufgabengebiete genau bezeichnen

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll. Dabei ist es auch möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur für den Gesundheitsbereich). Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise eine rechtliche Betreuung für Sie eingerichtet werden muss. Die bevollmächtigte Person kann durch das Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben der Betreuung ausgewählt werden. Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung sollte besser vermieden werden. Denn sind Betreuerin oder Betreuer und Bevollmächtigte bzw. Bevollmächtigter nicht dieselbe Person, kann es zu Konflikten kommen.

Muss eine Vollmacht eine bestimmte Form haben?

Ihre Vorsorgevollmacht sollte schriftlich abgefasst und mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Sie können sich bei der Abfassung fachkundig beraten lassen, z.B. von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, aber auch eine anwaltliche bzw. notarielle Beratung in Anspruch nehmen. Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst sein, da dann ihr Anwendungsbereich eindeutig ist. Sie muss nicht handschriftlich verfasst sein. Wird der Text von Ihnen trotzdem eigenhändig geschrieben, hat dies den Vorteil, dass auf diese Weise sich später etwa ergebenden Zweifeln an Ihrer Geschäftsfähigkeit eher begegnet werden kann. Außerdem ist die Gefahr einer Fälschung geringer.

Sie können eine Vollmacht auch maschinell erstellen oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich können Sie sich auch eines geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie auf die von Ihrer Bank / Sparkasse angebotene Konto- / Depotvollmacht zurückgreifen.

Zwei wichtige Hinweise zur Vollmacht:

  1. Eine Vollmacht, die zur Vertretung in Vermögensangelegenheiten befugt, sollte in keinem Fall Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten daher einleitend nicht etwa schreiben: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle …“ o. Ä. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen. Dies würde wiederum Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.
  2. Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, ergänzend eine Vollmacht auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto- / Depotvollmacht – Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen. Ihr Kreditinstitut wird Sie sicherlich gerne – auch telefonisch – beraten. Wenn Sie zum Abschluss eines Darlehensvertrages bevollmächtigen wollen, müssen Sie die Vollmacht in notariell beurkundeter Form erteilen.

Beratung sinnvoll

Es kann sinnvoll sein, sich bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht anwaltlich oder notariell beraten zu lassen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. Immobilien oder umfangreiches Vermögen besitzen, Sie daran denken, mehrere Bevollmächtigte einzusetzen oder der bevollmächtigten Person zusätzlich zur Vollmacht Handlungsanweisungen erteilen wollen. Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht können Sie auch bei Betreuungsvereinen erhalten. Über deren konkrete Angebote informieren Sie sich bitte vor Ort.

Notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen erteilt werden soll. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb einen wirksamen Widerruf der Vollmacht nicht mehr erklären kann. Es ist deshalb ratsam, jede Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken ermächtigt, notariell beurkunden zu lassen. Wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigten soll, ist auch eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber nach § 492 Absatz 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag enthalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten.

Öffentliche Beglaubigung

Von der notariellen Beurkundung der Vollmacht ist die öffentliche Beglaubigung der Vollmachtsunterschrift zu unterscheiden. Mit der öffentlichen Beglaubigung einer Vollmacht können Sie Zweifel daran beseitigen, dass Sie die Vollmacht ausgestellt haben und eine echte Vollmachtsurkunde vorliegt. Damit können sich künftige Vertragspartner eher darauf verlassen, dass die Vollmacht wirklich von Ihnen stammt. Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter der Vollmacht kann ebenfalls bei der Betreuungsbehörde, dem Ortsgericht oder bei einer Notarin bzw. einem Notar erfolgen.

Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel bei der Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenbereiche übertragen werden.

Für die übertragenen Aufgabenbereiche (und nur für diese) hat die Betreuerin oder der Betreuer die Stellung einer gesetzlichen Vertretung; dies gilt auch, wenn im Namen oder gegen den betreuten Menschen Prozesse geführt werden (§ 1902 BGB). Von der Vertretungsbefugnis erfasst werden aber nur die Handlungen innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs. Wenn festgestellt wird, dass der betreute Mensch auch in anderen Bereichen Unterstützung durch eine gesetzliche Vertretung benötigt, darf eine bereits bestellte Betreuerin oder ein Betreuer hier nicht einfach tätig werden. Vielmehr ist das Betreuungsgericht zu unterrichten und dessen Entscheidung abzuwarten. Nur in besonders eiligen Fällen kann im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt werden. Auch über alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, ist das Betreuungsgericht zu informieren (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich die Betreuerin oder der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in ihren bzw. seinen Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine vorherige Rückfrage beim Betreuungsgericht.

Die Post sowie der Telefonverkehr des betreuten Menschen dürfen nur dann von der betreuenden Person kontrolliert werden, wenn das Gericht diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB). Stirbt der betreute Mensch, so ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Das Amt der Betreuerin bzw. des Betreuers endet mit dem Tod des betreuten Menschen. Sind keine Angehörigen vorhanden oder erreichbar, muss ggf. eine Nachlasspflegschaft vom Gericht eingerichtet werden. Die Bestattung der verstorbenen Person gehört nicht mehr zu den Aufgaben im Rahmen der Betreuung. Die Totensorge obliegt gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen. Der betroffene Mensch kann zu Lebzeiten Wünsche und Vorstellungen mit Blick auf seine Bestattung äußern, die von seinen Angehörigen zu beachten sind. Er kann zu Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die für seine Totensorge zuständig sein soll.

Persönliche Betreuung

Die Betreuerin oder der Betreuer muss den betreuten Menschen in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich persönlich betreuen. Dies darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil der Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der betreute Mensch so stark eingeschränkt, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss ihn die Betreuerin oder der Betreuer von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand und Lebensumstand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes haben betreuende Personen dafür Sorge zu tragen, dass die den betreuten Menschen verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des betreuten Menschen berichtet werden. Die betreuende Person kann natürlich auch selbst dem betreuten Menschen praktisch helfen, etwa im Haushalt oder bei der Pflege, sie muss dies aber nicht tun.

Wohl und Wünsche der Betreuten

Betreuende haben die übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des betreuten Menschen entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, nicht einfach über seinen Kopf hinweg zu entscheiden. Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden.

Deshalb müssen sich Betreuende durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild von den Vorstellungen des betreuten Menschen machen. Wichtig ist, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach müssen sich Betreuerinnen und Betreuer auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des betreuten Menschen zuwider oder wäre für die betreuende Person selbst unzumutbar. Ohne zwingenden Grund dürfen Betreuende ihre eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des betreuten Menschen setzen. So darf z. B. nicht gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufgezwungen werden, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind.

Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die betreuende Person oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, sind zu beachten, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. Solche Wünsche können z. B. in einer Betreuungsverfügung niedergelegt werden.

Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollten Betreuerinnen und Betreuer versuchen, seinen mutmaßlichen Willen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahestehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben.