Aufgaben eines Betreuers

Die Aufgaben eines Betreuers ergeben sich nach § 1901 BGB. Der Umfang der Tätigkeit wird dabei durch das Vormundschaftsgericht bestimmt und ist in so genannte Aufgabenkreisen unterteilt.
Im Einzelnen sind dies:

Gehört die Vermögenssorge zu dem Aufgabenkreis des Betreuers, ist zunächst zu beachten, dass unabhängig von Offenlegungswünschen des Vormundschaftsgerichts dem Betreuten auch in finanziellen Angelegenheiten ein vertretbares Höchstmaß an Selbständigkeit zuzubilligen ist. Vielmehr hat der Betreuer sich in diesem Aufgabenkreis folgende Aufgaben zu auszuführen:

  • Sich zunächst einen möglichst umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse des Betreuten zu verschaffen;
  • grundsätzlich zu entscheiden, ob vorhandene Schulden des Betreuten durch diesen abgezahlt werden können;
  • das Vermögen des Betreuten zu sichern und die finanziellen Angelegenheiten zu regeln;
  • die Kontrolle und Verwaltung des Einkommens des Betreuten zu übernehmen und Einkommensansprüche geltend zu machen;
  • Sparguthaben und Anlagevermögen zu verwalten;
  • Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten zu regeln. Der geschäftsfähige Betreute ist weiterhin verfügungsberechtigt. Weiterhin hat der Betreuer bestimmte Verpflichtungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht einzuhalten:
  • Die Erstellung eines Vermögensverzeichnis bei Übernahme der Betreuung.
  • Erstellung einer Übersicht über die laufenden Einnahmen und Ausgaben.
  • Jährliche Rechnungslegung.
  • Mündelsicheres und verzinsliches Anlegen des zum Vermögen des Betreuten gehörenden Geldes, sofern der Betreute diese nicht selbst verwaltet.
  • Die Beachtung der Genehmigungspflichten.
  • Erstellung einer Schlussabrechung bei Beendigung der Betreuung

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge (§ 1687 BGB). Das Recht ist zum Beispiel dann von entscheidender Bedeutung, wenn es sich um Angelegenheiten der Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, oder um die Aufenthaltsbestimmung für einen volljährigen Betreuten handelt.

Aufenthaltsbestimmung/Wohnungsangelegenheiten
Rechtsgrundlage: § 1907 BGB Der oft bei Betreuern angeordnete Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung wird oft als (teil-)identisch mit dem Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen Vermietern, Wohnungsbehörden, Wohngeldstellen, Maklern, Wohnungsverwaltern, Hausmeistern und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zu stellen, Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss usw. Zudem sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von Mietverhältnissen mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen, soweit der Betreute über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügt.

Rechtsgrundlagen: § § 1904, § 1906 BGB sowie §§ 33 ff., § 223, § 228 StGB Jede ärztliche Behandlung ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine Körperverletzung. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird. Dies hat zur Folge, dass ein Arzt nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln kann: nach § 34 StGB – Nothilfe – und nach § 32 StGB – Notwehr -.

Das Gericht kann nach § 1896 Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 1896 Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der Rechtspfleger. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden, wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden.
Behördenangelegenheiten

  • Beantragen von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie Vertretung gegenüber den Trägern Vertretung gegenüber
  • Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Beantragen von Versicherungs- und Sozialleistungen sowie Vertretung gegenüber den Trägern
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Dieser Aufgabenkreis beinhaltet in erster Linie die Regelung von Behördenangelegenheiten für den Betroffenen. Der Betreuer ist durch die Zuweisung dieses Aufgabenkreises befugt, im Namen des Betroffenen Anträge auf Erhalt von Leistungen bei sämtlichen Sozialleistungsträgern zu stellen. Insbesondere kommen folgende Ämter in Betracht bei denen Anträge gestellt werden könnten:

  • Bezirksamt
  • JobCenter
  • Agentur für Arbeit
  • Rententräger
  • Krankenkasse
  • Versorgungsamt
  • Jugendamt

Der Betreuer kann auch sämtliche Verfahrensrechte des Betroffenen wahrnehmen wie z.B.:

  • Akteneinsicht
  • Auskunft
  • Anhörungsrechte
  • Einlegung von Rechtsmitteln
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Derjenige, für den eine Betreuung eingerichtet wurde, kann aber auch weiterhin, sofern wegen der Interessenvertretung gegenüber Behörden kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, wirksam Anträge für sich selbst stellen.

Eine wirksame Zustellung durch die Behörde kann entsprechend der Vorschriften der Zivilprozessordnung allerdings nur an den Betreuer erfolgen. Eine Zustellung an den Betroffenen ist dementsprechend unwirksam und setzt keine Fristen in Gang.

Sofern der Leistungsträger bzw. die bewilligende Behörde das „Persönliche Erscheinen anordnet“, ist es ausreichend, dass der Betreute allein erscheint. Eine Begleitung durch den Betreuer ist nicht erforderlich.

Da der Gesetzgeber den Leistungsträgern bezüglich „der Anordnung des Erscheinens“ einen Ermessensspielraum einräumt und dieses nicht zwingend vorschreibt, sollte bei Bestehen einer Betreuung allerdings von der „Anordnung des persönlichen Erscheinens“ durch die Behörden abgesehen werden. Eine umfangreiche mündliche Erörterung mit dem Betreuer ist in der Regel nicht notwendig, da dieser die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zumeist hinreichend kennt. Sollte eine Behörde dennoch eine mündliche Erörterung für erforderlich halten, sollte der Betreuer versuchen dieses fernmündlich zu erledigen.

Betreuungsantrag